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   OLG Stuttgart, 28.06.2018 - 7 U 84/18   

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https://dejure.org/2018,64306
OLG Stuttgart, 28.06.2018 - 7 U 84/18 (https://dejure.org/2018,64306)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.06.2018 - 7 U 84/18 (https://dejure.org/2018,64306)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28. Juni 2018 - 7 U 84/18 (https://dejure.org/2018,64306)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.09.2017 - IV ZR 445/14

    Private Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung im Altfall:

    Auszug aus OLG Stuttgart, 28.06.2018 - 7 U 84/18
    Denn § 9 Abs. 1 VVG ist eine Spezialregelung gegenüber den im Bürgerlichen Gesetzbuch enthaltenen allgemeinen Vorschriften über die Widerrufsfolgen, die letztere nur verdrängt, wenn sie tatbestandsmäßig anwendbar ist (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 13.09.2017 - IV ZR 445/14, VersR 2017, 1321 Rn. 20).

    Diese setzt nicht nur in dem von ihrem Satz 1 erfassten Fall, dass der Versicherungsnehmer in der Belehrung nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG auf sein Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen worden ist, sondern auch im Fall ihres Satzes 2, in dem der genannte Hinweis unterblieben ist, voraus, dass der Versicherungsnehmer dem Beginn des Versicherungsschutzes vor Ende der Widerrufsfrist zugestimmt hat (BGH, Urteil vom 13.09.2017 - IV ZR 445/14, VersR 2017, 1321 Rn. 22).

    Andernfalls bringt der Versicherungsnehmer aus Sicht des Erklärungsempfängers nicht schlüssig zum Ausdruck, dass er mit dem Versicherungsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist einverstanden ist (BGH, Urteil vom 13.09.2017 - IV ZR 445/14, VersR 2017, 1321 Rn. 23).

    Bei einem nicht ausreichend über sein Widerrufsrecht belehrten Versicherungsnehmer schließt auch die zuerst erklärte Kündigung des Versicherungsvertrages den späteren Widerruf nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2017 - IV ZR 445/14, VersR 2017, 1321 Rn. 12).

  • OLG Stuttgart, 20.01.2022 - 7 U 46/21

    Widerruf eines Rentenversicherungsvertrages Unzureichende Widerrufsbelehrung

    Aus den Entscheidungen des Senats (Beschlüsse vom 28.06.2018 und 20.07.2018 - 7 U 84/18) ergibt sich für den vorliegenden Fall nichts anderes, weil diese lediglich die - hier nicht entscheidungsrelevante - Frage einer konkludenten Zustimmung betreffen, während hier der Kläger indes ausdrücklich seine Zustimmung erklärt hat.
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